Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8 § 43geändert
ARTIKEL VIII
Behördliche Zusammenarbeit und Auskunftseinholung
§ 43.
Die Oesterreichische Nationalbank hat zur Erfüllung des in Artikel 105 127 Abs. 5 EG-Vertrag AEUV genannten Zieles den dort bezeichneten Aufsichtsbehörden der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.