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Fassungsvergleich zu Bezügegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bezügegesetz 1
Art. 8 § 49dneu
in Kraft ab 01.08.1997 · idF BGBl. I Nr. 64/1997 Art. 8 § 49d↗RIS↗
Artikel VIII
Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 31. Juli 1997
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 49d.
Die §§ 49e bis 49j sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 31. Juli 1997 liegen, § 49k ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem im § 49k Abs. 6 genannten Zeitpunkt liegen.