Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
Art. 8 § 4 (ÜR)neu
in Kraft ab 01.12.1973 · idF BGBl. Nr. 569/1973 Art. 8 § 4 (ÜR)↗RIS↗
Artikel VIII
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 569/1973, zu § 66, RGBl. Nr. 113/1895)
§ 4.
Hat eine Partei vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Bewilligung des Armenrechts beantragt, ist aber in diesem Zeitpunkt darüber noch nicht rechtkräftig entschieden, so ist das von ihr vorgelegte Armenrechtszeugnis als Vermögensbekenntnis nach § 66 ZPO in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes anzusehen.