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Fassungsvergleich zu Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I) 1
Art. 80neu
in Kraft ab 13.02.1983 · idF BGBl. Nr. 527/1982 Art. 80↗RIS↗
TEIL V
DURCHFÜHRUNG DER ABKOMMEN UND DIESES PROTOKOLLS
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 80
Durchführungsmaßnahmen
(1) Die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien treffen unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen, um ihre Verpflichtungen aus den Abkommen und diesem Protokoll zu erfüllen.
(2) Die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien erteilen Weisungen und Anordnungen, um die Einhaltung der Abkommen und dieses Protokolls zu gewährleisten, und überwachen deren Durchführung.