Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
1§ 0↗RIS↗
Art. 80neu
Artikel 80.
Die Anzahl, Intensität, Dauer, Zeiteinteilung und Art der Routineinspektionen für Anlagen mit einem Bestand oder Jahresdurchsatz an Kernmaterial von mehr als fünf effektiven Kilogramm ist nach dem Grundsatz zu bestimmen, daß im Maximal- oder Grenzfall die Inspektionstätigkeit nicht intensiver sein darf, als es notwendig und hinreichend ist, um die Kontinuität des Wissens bezüglich des Flusses und des Bestandes an Kernmaterial aufrechtzuerhalten. Der maximale Routineinspektionsaufwand für solche Anlagen ist wie folgt zu bestimmen:
(a) für Reaktoren und versiegelte Lagerungseinrichtungen ist der maximale Gesamtaufwand an Routineinspektionen pro Jahr so festzulegen, daß für jede solche Anlage ein Sechstel eines Mannjahres an Inspektionsarbeit zugebilligt wird;
(b) für andere Anlagen als Reaktoren oder versiegelte Lagerungseinrichtungen, in denen Plutonium oder auf mehr als 5% angereichertes Uran zur Verwendung gelangt, ist der maximale Gesamtaufwand an Routineinspektionen pro Jahr dadurch zu bestimmen, daß für jede solche Anlage 30 X Wurzel aus E Manntage gerechnet werden, wobei E den Bestand oder den Jahresdurchsatz an Kernmaterial - je nach dem, welcher Betrag der größere ist - ausgedrückt in effektiven Kilogramm darstellt. Das für eine solche Anlage festgelegte Maximum darf jedoch 1,5 Mannjahre Inspektionsarbeit nicht unterschreiten und
(c) für nicht unter Absatz (a) oder (b) fallende Anlagen ist der maximale Gesamtaufwand an Routineinspektionen pro Jahr dadurch zu bestimmen, daß für jede solche Anlage pro Jahr ein Drittel eines Mannjahres an Inspektionsarbeit plus 0,4 X E Manntage gerechnet werden, wobei E den Bestand oder den Jahresdurchsatz an Kernmaterial - je nachdem, welcher Betrag der größere ist - ausgedrückt in effektiven Kilogramm darstellt.
Österreich und die Organisation können eine Abänderung der Zahlen des in diesem Artikel festgelegten maximalen Inspektionsaufwandes vereinbaren, sobald der Rat festgestellt hat, daß eine solche Abänderung angemessen ist.
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