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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen 1
Art. 80neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 80↗RIS↗
Artikel 80
Die Zusammenarbeit nach Artikel 78 gestaltet sich in der Regel wie folgt:
- Beteiligung der EFTA-Staaten an Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen, Projekten oder anderen Aktionen der Gemeinschaft;
- Festlegung gemeinsamer Tätigkeiten in besonderen Bereichen; dazu gehören auch Konzertierung oder Koordinierung der Tätigkeiten, Zusammenschluß bisheriger Tätigkeiten und Festlegung gemeinsamer Ad-hoc-Tätigkeiten;
- Austausch oder Bereitstellung von Informationen auf formeller und informeller Grundlage;
- gemeinsames Bemühen zur Förderung bestimmter Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
- soweit zweckmäßig, parallele Gesetzgebung gleichen oder gleichartigen Inhalts;
- Koordinierung der Bemühungen und Tätigkeiten mittels oder im Rahmen internationaler Organisationen sowie der Zusammenarbeit mit Drittländern, soweit dies im gegenseitigen Interesse liegt.