Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 80neu
ARTIKEL 80
Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration
a)
Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis,
b)
Formulierung von Rechtsvorschriften,
c)
Steigerung der Effizienz der Institutionen,
d)
Ausbildung des Personals,
e)
Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere,
f)
Grenzschutz.
a)
im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die den Normen des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und des New Yorker Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 entsprechen um die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und die Achtung der übrigen Rechte von Asylbewerbern und Flüchtlingen gewährleisten;
b)
im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen. Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertragsparteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden Staatsangehörigen anderer Länder fair zu behandeln und eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre Rechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehörigen vergleichbar zu machen.