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Fassungsvergleich zu Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge 1
Art. 81neu
in Kraft ab 27.01.1980 · idF BGBl. Nr. 40/1980 Art. 81↗RIS↗
TEIL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 81
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation, für Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, wie folgt zur Unterzeichnung auf: bis zum 30. November 1969 im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis zum 30. April 1970 am Sitz der Vereinten Nationen in New York.