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Fassungsvergleich zu SDÜ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schengener Übereinkommen – Durchführung (SDÜ) 1
Art. 81neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF BGBl. III Nr. 90/1997 Art. 81↗RIS↗
Artikel 81
In die Liste der meldepflichtigen Feuerwaffen sind, sofern diese Waffen weder verboten noch erlaubnispflichtig sind, aufzunehmen:
a) Lange Repetierfeuerwaffen;
b) lange Einzelladerfeuerwaffen mit gezogenem Lauf oder gezogenen Läufen;
c) kurze Einzelladerfeuerwaffen mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von mehr als 28 cm;
d) die in Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Feuerwaffen.