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Fassungsvergleich zu Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung (aufgehoben) 1
Art. 81aufgehoben
in Kraft 01.01.1971 – 14.06.2007 · idF BGBl. Nr. 377/1971 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008 Art. 81↗RIS↗
Artikel 81
Bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels in einem Gebiet, in dem Gelbfieber-Überträger vorkommen, dürfen von der Gesundheitsbehörde folgende Maßnahmen angeordnet werden:
a) Isolierung gemäß Artikel 75 jeder Person, die aus einem Infektionsgebiet kommt und nicht in der Lage ist, ein gültiges Gelbfieber-Impfzeugnis vorzulegen;
b) Entwesung eines Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels, wenn sie aus einem Infektionsgebiet gekommen sind.