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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 81neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 81↗RIS↗
Artikel 81
Bohrarbeiten auf dem Festlandsockel
Der Küstenstaat hat das ausschließliche Recht, Bohrarbeiten auf dem Festlandsockel für alle Zwecke zu genehmigen und zu regeln.