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Norm
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Fassungen
Art. 81 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
BGBl
Art. 81 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Judikatur
Art. 81 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Art. 81 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
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Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
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§ 0↗
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Art. 81
neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF
BGBl. Nr. 885/1995
Art. 81↗
RIS↗
Artikel 81
Bohrarbeiten auf dem Festlandsockel
Der Küstenstaat hat das ausschließliche Recht, Bohrarbeiten auf dem Festlandsockel für alle Zwecke zu genehmigen und zu regeln.