Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 82geändertB. Ordentliche Gerichtsbarkeit: Überschrift; Abs 1
B. Ordentliche Gerichtsbarkeit
Artikel 82.
(1) Alle Die ordentliche Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus.
(2) Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.