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Norm
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
Fassungen
Art. 82 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
BGBl
Art. 82 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
Judikatur
Art. 82 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
Art. 82 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
Fassungsvergleich zu
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
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Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 82
neu
in Kraft ab 27.01.1980 · idF
BGBl. Nr. 40/1980
Art. 82↗
RIS↗
Artikel 82
Ratifikation
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.