Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
1§ 0↗RIS↗
Art. 82neu
Artikel 82.
Österreich und die Organisation haben Beratungen aufzunehmen, wenn Österreich der Auffassung ist, daß der Inspektionsaufwand sich mit ungebührlicher Konzentration auf bestimmte Anlagen richtet.