Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 82neu
ARTIKEL 82
Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration
a)
Austausch von Statistiken und Informationen über Rechtsvorschriften und Praxis,
b)
Formulierung von Rechtsvorschriften,
c)
Ausbau der Kapazitäten und Steigerung der Effizienz der Institutionen,
d)
Ausbildung des Personals,
e)
Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere,
f)
Grenzschutz.
a)
im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die den Normen des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des am 31. Januar 1967 in New York unterzeichneten Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und die Achtung der übrigen Rechte von Asylbewerbern und Flüchtlingen gewährleisten;
b)
im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen. Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertragsparteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden Staatsangehörigen anderer Staaten fair zu behandeln und eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre Rechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehörigen vergleichbar zu machen.