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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) 1
Art. 83neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 83↗RIS↗
Artikel 83
Die Bestimmungen des Artikels 81 bezüglich Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag gelten auch für solche Forderungen, die in unmittelbarem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit in den österreichischen Zollausschlußgebieten oder im Saarland belegenen und gemäß Artikel 81 ausgenommenen Vermögenschaften, Rechten und Interessen stehen.