Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 84neu
TITEL IV
ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DIE REPUBLIK FINNLAND
KAPITEL 1
FREIER WARENVERKEHR
ABSCHNITT I
NORMEN UND UMWELT
Artikel 84
(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang X (Anm.: Anhang nicht darstellbar) genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf die Republik Finnland.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.