Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan 1
Art. 84neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 254/2013 Art. 84↗RIS↗
ARTIKEL 84
Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann vom Kooperationsrat Informationen über die Durchführung dieses Abkommens verlangen; dieser erteilt dem Ausschuss die verlangten Informationen.
Der Parlamentarische Kooperationsausschuss wird über die Empfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.
Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann Empfehlungen an den Kooperationsrat richten.