Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 85neu
ARTIKEL 85
Zusammenarbeit im Bereich Recht und Justiz
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den Ausbau der gegenseitigen Hilfe bei der Zusammenarbeit zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten und in Zivil-, Handels- und Familiensachen;
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einen Erfahrungsaustausch über die Geschäftsführung und die Verbesserung der Verwaltung der Zivilgerichte.
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den Ausbau der bestehenden Verfahren für gegenseitige Hilfe und Auslieferung;
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die Intensivierung des Austauschs u.a. über die Praxis der Zusammenarbeit der Strafgerichte, den Schutz der persönlichen Rechte und Freiheiten, die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und die Steigerung der Effizienz der Strafgerichte.