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Fassungsvergleich zu Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon 1
Art. 85neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. III Nr. 112/2006 Art. 85↗RIS↗
ARTIKEL 85
Hinsichtlich der direkten Steuern bewirkt dieses Abkommen nicht, dass
a)
die Steuervorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt;
b)
eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen die Steuerhinterziehung oder -betrug verhindert werden soll;
c)
eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Lage befinden.