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Fassungsvergleich zu B-VG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 1
Art. 86geändertAbs 1
in Kraft 19.12.1945 – 31.12.2013 · idF StGBl. Nr. 4/1945 · danach: BGBl. I Nr. 51/2012 Art. 86↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 51/2012 Art. 86↗RIS↗
Artikel 86.
(1) Die Richter werden, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist, gemäß dem Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten oder auf Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen Bundesminister ernannt; die Bundesregierung oder der Bundesminister hat Besetzungsvorschläge der durch die Gerichtsverfassung Bundesgesetz hiezu berufenen Senate einzuholen.
(2) Der dem zuständigen Bundesminister vorzulegende und der von ihm an die Bundesregierung zu leitende Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend Bewerber vorhanden sind, mindestens drei Personen, wenn aber mehr als eine Stelle zu besetzen ist, mindestens doppelt so viele Personen zu umfassen, als Richter zu ernennen sind.
Schlagworte
Ernennung, Vorschlag, Bestellung, Vorschlagsrecht, Berufsrichter, Bundesgesetz, zuständiger Bundesminister, Delegation, Personalsenat