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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 86neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 86↗RIS↗
TEIL VII
HOHE SEE
ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 86
Anwendung dieses Teiles
Dieser Teil gilt für alle Teile des Meeres, die nicht zur ausschließlichen Wirtschaftszone, zum Küstenmeer oder zu den inneren Gewässern eines Staates oder zu den Archipelgewässern eines Archipelstaats gehören. Dieser Artikel hat keinesfalls Beschränkungen der Freiheiten zur Folge, die alle Staaten in Übereinstimmung mit Artikel 58 in der ausschließlichen Wirtschaftszone genießen.