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Fassungsvergleich zu Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien 1
Art. 86neu
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. III Nr. 256/2013 Art. 86↗RIS↗
ARTIKEL 86
Prävention und Bekämpfung des organisierten Verbrechens und anderer Straftaten
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämpfung organisierter und sonstiger Straftaten wie den Folgenden zusammen:
a)
Schleuserkriminalität und Menschenhandel,
b)
Wirtschaftsdelikte, insbesondere Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, illegale Geschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und Geschäfte mit illegalen Waren, nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen,
c)
Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbesondere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwaltungspraktiken,
d)
Steuerbetrug,
e)
Identitätsdiebstahl,
f)
illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
g)
illegaler Waffenhandel,
h)
Urkundenfälschung,
i)
Schmuggel von Waren, einschließlich Kraftfahrzeugen, und illegaler Handel damit,
j)
Cyberkriminalität.
Die regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der anerkannten internationalen Normen bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens werden gefördert.