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Fassungsvergleich zu UN-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Satzung der Vereinten Nationen (UN-Charta) 1
Art. 87neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 87↗RIS↗
Funktionen und Befugnisse.
Artikel 87.
Die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Treuhandschaftsrat können in Ausübung ihrer Funktionen
a) von der verwaltenden Behörde vorgelegte Berichte prüfen;
b) Petitionen entgegennehmen und sie durch Konsultation mit der verwaltenden Behörde prüfen;
c) periodische Besichtigungen der einzelnen Treuhandgebiete anordnen, deren Zeitpunkt mit der verwaltenden Behörde vereinbart wird; und
d) diese und andere Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Treuhandschaftsverträge ergreifen.