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Fassungsvergleich zu SDÜ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schengener Übereinkommen – Durchführung (SDÜ) 1
Art. 87neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF BGBl. III Nr. 90/1997 Art. 87↗RIS↗
Artikel 87
(1) Die Vertragsparteien führen in ihr nationales Recht ein System ein, welches die Rücknahme der Erlaubnisse bei Personen ermöglicht, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnisse nach Artikel 83 erfüllen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Vorschriften, einschließlich der Beschlagnahme der Feuerwaffen und der Rücknahme der Erlaubnis zu erlassen sowie die Verletzung der Gesetze oder sonstiger Vorschriften über Feuerwaffen mit geeigneten Sanktionen zu belegen. Dabei kann die Einziehung der Feuerwaffen vorgesehen werden.