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Fassungsvergleich zu Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina 1
Art. 87neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. III Nr. 73/2015 Art. 87↗RIS↗
ARTIKEL 87
Wirtschafts- und Handelspolitik
Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften und der Formulierung und Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft zu verbessern.
Auf Ersuchen der Regierung von Bosnien und Herzegowina kann die Gemeinschaft Bosnien und Herzegowina in seinen Anstrengungen unterstützen, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und seine Politik schrittweise an die stabilitätsorientierte Politik der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion anzugleichen.
Mit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechtssicherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungsfreie handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen informellen Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.
Schlagworte
Wirtschaftspolitik