Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 87neu
ARTIKEL 87
a) Umweltgovernance und horizontale Fragen, darunter Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltprüfungen, Sensibilisierung und Aufklärung, Umwelthaftung, Bekämpfung der Umweltkriminalität, grenzübergreifende Zusammenarbeit, Zugang zu Umweltinformationen, Entscheidungsprozesse und wirksame administrative und gerichtliche Überprüfungsverfahren,
b) Luftqualität,
c) Wasserqualität und Ressourcenmanagement einschließlich Hochwasserrisikomanagement, Wasserknappheit und Dürren,
d) Abfall- und Ressourcenmanagement sowie Verbringung von Abfällen,
e) Naturschutz, einschließlich der Erhaltung und des Schutzes der biologischen und landschaftlichen Vielfalt,
f) Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren,
g) Chemikalien,
h) Lärmbelastung,
i) Bodenschutz,
j) städtische und ländliche Umwelt,
k) Umweltgebühren und -abgaben,
l) Überwachungs- und Umweltinformationssysteme,
m) Inspektionen und Durchsetzung der Vorschriften und
n) Öko-Innovationen, einschließlich der besten verfügbaren Technologien.
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