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Fassungsvergleich zu Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt 1
Art. 88neu
in Kraft ab 15.03.1971 · idF BGBl. Nr. 138/1971 Art. 88↗RIS↗
Artikel 88
Strafen bei Mißachtung durch einen Staat
Die Versammlung hat das Stimmrecht eines Staates, der nachweislich die Bestimmungen dieses Kapitels nicht befolgt, in der Versammlung und im Rat aufzuheben.