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Norm
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten
Fassungen
Art. 88 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten
BGBl
Art. 88 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten
Judikatur
Art. 88 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten
Art. 88 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 88
neu
in Kraft ab 01.06.2004 · idF
BGBl. III Nr. 52/2005
Art. 88↗
RIS↗
ARTIKEL 88
„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens Ägypten einerseits und die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse andererseits.