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Fassungsvergleich zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau 1
Art. 88neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 116/2016 Art. 88↗RIS↗
ARTIKEL 88
Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen:
a) Austausch von Informationen und Fachwissen,
b) gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Gebiet saubererer Technologien,
c) Vorkehrungen für industrielle Gefahren und Industrieunfälle,
d) gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte und, soweit angezeigt, gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen.
Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenzübergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.