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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht 1
Art. 88neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. III Nr. 13/2022 Art. 88↗RIS↗
ARTIKEL 88
Sprachen des Übereinkommens
(1) Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(2) Die in anderen als den in Absatz 1 genannten Amtssprachen von Vertragsmitgliedstaaten erstellten Wortlaute dieses Übereinkommens werden als amtliche Fassungen betrachtet, wenn sie vom Verwaltungsausschuss genehmigt wurden. Bei Abweichungen zwischen den verschiedenen Wortlaute sind die in Absatz 1 genannten Wortlaute maßgebend.