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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen 1
Art. 89neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 89↗RIS↗
TEIL VII
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
STRUKTUR DER ASSOZIATION
ABSCHNITT 1
DER EWR-RAT
Artikel 89
(1) Es wird ein EWR-Rat eingesetzt. Er hat insbesondere die Aufgabe, die politischen Anstöße für die Durchführung dieses Abkommens zu geben und die allgemeinen Leitlinien für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen.
Zu diesem Zweck bewertet der EWR-Rat das allgemeine Funktionieren und die Entwicklung des Abkommens. Er trifft die politischen Entscheidungen, die zu Änderungen des Abkommens führen.
(2) Die Vertragsparteien können – hinsichtlich der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs – eine Frage, die zu einer Schwierigkeit führen kann, nach ihrer Erörterung im Gemeinsamen EWR-Ausschuß oder in besonders dringenden Fällen unmittelbar im EWR-Rat zur Sprache bringen.
(3) Der EWR-Rat gibt sich durch Beschluß eine Geschäftsordnung.