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Fassungsvergleich zu EU-Beitrittsvertrag - Akte××

Änderungen zwischen den Fassungen

EU-Beitrittsvertrag - Akte 1
Art. 89neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 45/1995 Art. 89↗RIS↗
ABSCHNITT II
ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
Artikel 89
Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Regelung dieses Abschnitts über den Zugang während eines Übergangszeitraums anwendbar; dieser endet mit dem Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis, auf keinen Fall jedoch nach Ablauf des in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur festgelegten Zeitraums.