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Norm
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten
Fassungen
Art. 89 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten
BGBl
Art. 89 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten
Judikatur
Art. 89 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten
Art. 89 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 89
neu
in Kraft ab 01.06.2004 · idF
BGBl. III Nr. 52/2005
Art. 89↗
RIS↗
ARTIKEL 89
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.