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Fassungsvergleich zu Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon 1
Art. 89neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. III Nr. 112/2006 Art. 89↗RIS↗
ARTIKEL 89
(1)         Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(2)         Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.