Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8 (ÜR)aufgehoben
Artikel VIII
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: zu den §§ 8, 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 14 und 17a,
BGBl. Nr. 413/1975)
(1) bis (4) (Anm.: die Abs. 1 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)
(5) Die nicht in Abs. 1, 2 und 4 genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 1996 in Kraft. Sie sind auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 1996 bei Gericht angebracht wird.
(6) Für Vollzüge, Versteigerungen und Verkäufe gelten die neuen Bestimmungen auch dann, wenn die Aufträge an das Vollstreckungsorgan nach dem 30. Juni 1996 erteilt wurden.
(7) bis (8) (Anm.: die Abs. 7 und 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)