Artikel VIII
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)
Für die Förderung von Ökologieflächen sind ab dem Kalenderjahr 1989 abweichend von den §§ 53 Abs. 2 und 53 v Abs. 2 75 vH der benötigten Mittel vom Bund und die restlichen Mittel aus dem Aufkommen des Verwertungs-, Förderungs- und Saatgutbeitrages bereitzustellen. Der Getreidewirtschaftsfonds hat über Verlangen den aus den vorstehenden Beiträgen zu finanzierenden Anteil dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung zu stellen.