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Fassungsvergleich zu Bezügegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bezügegesetz 1
Art. 8a § 49mgeändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 3
in Kraft 01.01.2005 – 30.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 142/2004 · danach: BGBl. I Nr. 165/2005 Art. 8a § 49m↗RIS↗
in Kraft ab 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 165/2005 Art. 8a § 49m↗RIS↗
Anwendung des APG
§ 49m. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für unter diesen Artikel fallende oberste Organe ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnittes 3 APG eingerichtet und geführt.
(1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für unter diesen Artikel fallende oberste Organe ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.
(2) Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt den für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nach § 50 oder § 51 zuständigen Stellen.
(3) Abschnitt 3 des APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 12 Abs. 2 bzw. § 23g Abs. 2) bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG tritt.