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Fassungsvergleich zu Kultur, Wissenschaft, Bildung – Zusammenarbeit (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kultur, Wissenschaft, Bildung – Zusammenarbeit (Tschechische R) (aufgehoben) 1
Art. 9neu
in Kraft 01.01.1993 – 30.06.2009 · idF BGBl. Nr. 586/1978 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 38/2009 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Die Vertragsstaaten unterstützen die Arbeit von Wissenschaftern und Forschern des anderen Staates durch die Erleichterung des Zugangs zu kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen wie Bibliotheken, Archiven und Museen im Einklang mit innerstaatlichen Vorschriften.