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Fassungsvergleich zu Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 22.05.1876 · idF RGBl. Nr. 70/1876 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9.
Die gegenwärtige Uebereinkunft tritt für den Zeitraum von zehn Jahren in Kraft und zwar vier Wochen vom Tage der Auswechslung der Ratificationsurkunden an gerechnet.
Wenn sechs Monate vor Ablauf dieser Frist keine Aufkündigung von Seite eines der contrahirenden Theile stattfindet, so dauert die Uebereinkunft so lange fort, als nicht eine Aufkündigung erfolgt, für welche gleichfalls die Frist von sechs Monaten festgesetzt wird.