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Fassungsvergleich zu Vertrag über Spitzbergen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über Spitzbergen 1
Art. 9neu
in Kraft ab 12.03.1930 · idF BGBl. Nr. 117/1930 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9.
Unter Vorbehalt der Rechte und Pflichten, die sich etwa aus Norwegens Beitritt zum Völkerbund ergeben, verpflichtet sich Norwegen, in den im Artikel 1 genannten Gebieten weder eine Flottenbasis zu errichten, noch ihre Errichtung zuzulassen, und in den genannten Gebieten, die niemals zu Kriegszwecken benutzt werden dürfen, auch keine Befestigung anzulegen.