Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen 1
Art. 9neu
in Kraft ab 24.04.1950 · idF BGBl. Nr. 204/1950 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9.
Dieses Abkommen kann durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang wirksam und gilt nur für den vertragschließenden Teil, der gekündigt hat.