Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
SCHLUSSARTIKEL
Das vorliegende Übereinkommen steht allen Mitgliedern der Organisation der Vereinten Nationen zum Beitritt offen.
Der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen und wird hinsichtlich jedes Mitgliedes mit dem Zeitpunkte der Hinterlegung der Beitrittsurkunde durch dieses Mitglied wirksam.
Der Generalsekretär benachrichtigt alle Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen von jeder Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
Es besteht Einverständnis darüber, daß, wenn eine Beitrittsurkunde durch irgendein Mitglied hinterlegt wird, dieses Mitglied in der Lage sein muß, die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens nach seinem eigenen Recht zu verwirklichen.
Das vorliegende Übereinkommen bleibt so lange zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und jedem Mitglied, das seine Beitrittsurkunde hinterlegt hat, in Kraft, als dieses Mitglied Mitglied der Organisation ist oder bis ein abgeändertes allgemeines Übereinkommen von der Generalversammlung angenommen wurde und das genannte Mitglied Vertragsstaat dieses letzteren Übereinkommens geworden ist.
Der Generalsekretär kann mit einem oder mehreren Mitgliedern Zusatzvereinbarungen abschließen, die die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens hinsichtlich dieses oder dieser Mitglieder ergänzen. Diese Zusatzvereinbarungen werden in jedem Fall der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt.