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Fassungsvergleich zu Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation 1
Art. 9neu
in Kraft ab 22.03.1961 · idF BGBl. Nr. 142/1961 Art. 9↗RIS↗
ARTIKEL 9
Die Privilegien und Immunitäten werden Vertretern von dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staaten nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Ausübung ihrer Funktionen im Zusammenhang mit der Assoziation zu gewährleisten. Infolgedessen hat ein dem vorliegenden Protokoll angehörender Staat nicht nur das Recht, sondern auch die Verpflichtung die Immunität seiner Vertreter in jedem Fall aufzuheben, in dem seiner Meinung nach die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hemmen würde und in dem sie ohne Nachteil für die Zwecke, für die sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.