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Fassungsvergleich zu Privilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 16.12.1961 · idF BGBl. Nr. 88/1962 Art. 9↗RIS↗
ARTIKEL 9
Dieses Zusatzprotokoll wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt; diese können ihre Mitgliedschaft hiezu begründen:
a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder
b) durch Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation und nachfolgende Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.