Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
ARTIKEL 9
Dieses Zusatzprotokoll wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt; diese können ihre Mitgliedschaft hiezu begründen:
a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder
b) durch Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation und nachfolgende Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.