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Fassungsvergleich zu Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten 1
Art. 9neu
in Kraft ab 12.07.1969 · idF BGBl. Nr. 318/1969 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Klassen der Leiter konsularischer Vertretungen
(1) Die Leiter konsularischer Vertretungen sind in folgende vier Klassen eingeteilt:
a) Generalkonsuln,
b) Konsuln,
c) Vizekonsuln,
d) Konsularagenten.
(2) Absatz 1 schränkt das Recht einer Vertragspartei nicht ein, die Amtsbezeichnung derjenigen Konsuln festzusetzen, die nicht Leiter konsularischer Vertretungen sind.