Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen 1
Art. 9neu
in Kraft ab 19.02.1970 · idF BGBl. Nr. 110/1970 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen ein Jahr nach dessen Inkrafttreten durch eine schriftliche, an die Depositarregierungen gerichtete Notifikation für sich kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation wirksam.