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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Hohe See××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Hohe See 1
Art. 9neu
in Kraft ab 09.02.1974 · idF BGBl. Nr. 246/1974 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Einem Staat gehörende oder von ihm verwendete Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen, genießen auf Hoher See vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen Staates als des Flaggenstaates.