Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
Artikel 9
(1) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates stellen jedem Mitglied der konsularischen Vertretung, das nicht Angehöriger des Empfangsstaates ist, einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis aus, der seine Identität und seine Eigenschaft als Mitglied dieser Vertretung bestätigt.
(2) Absatz 1 ist auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.