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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen 1
Art. 9neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
(1) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates stellen jedem Mitglied der konsularischen Vertretung, das nicht Angehöriger des Empfangsstaates ist, einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis aus, der seine Identität und seine Eigenschaft als Mitglied dieser Vertretung bestätigt.
(2) Absatz 1 ist auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.