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Fassungsvergleich zu Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.11.1976 · idF BGBl. Nr. 585/1976 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Der Teil des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, der auf Grund des Artikels 8 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufällt, hat auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von 1653,3 m2. Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 250 dargestellt (Anlage 17 – zwei Blätter).